Versicherungsmaklervertrag
Vertragsgegenstand
a. Der Auftrag des Mandanten erstreckt sich nur auf die Vermittlung von zivilrechtlichen Versicherungsverträgen zu dem folgenden Vertragswunsch des Mandanten: Versicherungsverträge in den auf Seite 3 vereinbarten Sparten.
b. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklerver- trag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
c. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, diese nicht vermittelten oder nicht in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprü- fen, den Mandanten bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall zu unterstützen.
d. Besondere Vereinbarungen: Für Kunden der Energiekonzepte Deutschland GmbH (im Folgenden EKD) gilt, soweit die Erstprämie durch EKD übernommen wird – geschenkte Deckung – dass sich der Versicherungsschutz sich auf die im Auftrag an EKD beschriebenen Sachwerte beschränkt. Die Parteien vereinbaren insoweit einen weitergehenden Beratungsverzicht. Soweit der Mandant erweiterten Versicherungsschutz benötigt und wünscht, bedarf es der aktiven Ansprache des Maklers durch den Mandanten sowie eines gesonderten Maklermandats.
Vertragsbetreuung / Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere ist der Mandant danach zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seiner persönlichen, be- ruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet, sowie zur Angabe sämtlicher sonstiger Umstände, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Ändern sich nach Vertragsschluss diese Verhältnisse oder Umstände, so ist der Mandant zur unaufgeforderten Mitteilung der Änderungen verpflichtet.
Aufgaben des Maklers
Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Mandanten:
1. Die Beratung des Mandanten nach §§ 60,61 VVG bezüglich seiner offengelegten Wün- sche und Bedürfnisse, eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
2. Die Dokumentation der Beratung nach § 60 VVG eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
3. Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
4. Die Verwaltung der vermittelten Verträge.
5. Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung der Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Mandanten.
6. Die Unterstützung des Mandanten im Versicherungsfall.
Vergütung
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versiche- rungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten für die Vermittlungstä- tigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden.
Vollmacht und Datenschutzerklärung
Der Makler ist berechtigt die Daten des Mandanten, insbesondere seine Gesundheitsdaten, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Vermittlung und Verwaltung der vom Mandanten gewünschten Versicherungen erforderlich ist. Im Übrigen ist der Makler bevollmächtigt den Mandanten zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben und anzunehmen. Der Mandant hat dem Makler zu diesem Zwecke eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und seine Einwilli- gung nach dem BDSG in einer gesonderten Erklärung abzugeben. Die Einzelheiten der Voll- macht und der Einwilligung ergeben sich aus der jeweiligen gesonderten Urkunde.
Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Beendigung bei Tod
Mit dem Tod des Mandanten endet das Vertragsverhältnis mit dem Makler. Es geht nicht kraft des Gesetzes auf die Erben über.
Subsidaritätsklausel
Begehrt der Mandant der Sache nach, einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Mandant zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Makler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn aufgrund einer gefestigten Recht- sprechung ein Vorgehen gegen das Versicherungsunternehmen ersichtlich aussichtslos wäre.
Geschäftsunterlagen
a. Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
b. Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht dazu verpflich- tet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z.B. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z.B. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
c. § 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
d. Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z.B. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
Eingeschränkte Anbieterauswahl
Der Makler berücksichtigt für den Versicherungswunsch des Mandanten lediglich diejenigen Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler berücksichtigt auch nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Ver- sicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden nicht berücksichtigt. Eine Übersicht der von uns berücksichtigten Versicherer händigen wir Ihnen gern mit der Angebotsanalyse vor einer Vertragsvermittlung aus.
Umfang des Versicherungsmaklervertrages
Der Maklervertrag bezieht sich auf
1 die nachstehend aufgeführten privaten und betrieblichen Verträge,
0 die auf einer gesonderten Anlage aufgeführten Verträge oder
0 auf alle beim Makler provisionspflichtig geführten Verträge.
Bitte geben Sie explizit die betrieblichen und privaten Versicherungsverträge an, auf die sich der Maklervertrag bezieht.
Private Versicherungsverträge Betriebliche Versicherungsverträge
Versicherung von Versicherung von
PV-Anlagen inkl. Wechselrichtern, Speichern, Wallboxen und Smart-Home-Zentral-Einheiten, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Elektronik-Deckung) PV-Anlagen inkl. Wechselrichtern, Speichern, Wallboxen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Elektronik-Deckung)
Wärmepumpen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Maschinen-Deckung) Wärmepumpen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Maschinen-Deckung)
Der Bertreiber-Haftpflicht-Versicherung für den Betrieb von vorgenannten Anlagen. Der Bertreiber-Haftpflicht-Versicherung für den Betrieb von vorgenannten Anlagen.
Die Betreuung in sonstigen Risikobereichen und die Vermittlung sonstiger Versicherungsverträge bedarf eines gesonderten Maklerauftrags Die Betreuung in sonstigen Risikobereichen und die Vermittlung sonstiger Versicherungsverträge bedarf eines gesonderten Maklerauftrags
Informationsklausel & Einwilligung in Werbung
Der Makler darf die vom Mandanten überlassenen Daten verwenden, um den Mandanten weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, Informa- tionsmaterial zu übermitteln und ihn zu kontaktieren, um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass ihn der Vermittler mittels folgender Medien (bitte ggfs. Kontaktdaten angeben):
Brief / Postalisch: 1 Ja
0 Nein
Telefon / Mobil: 1 Ja
0 Nein
E-Mail: 1 Ja
0 Nein
Soziale Netzwerke: 0 Ja
0 Nein
kontaktieren und ihn, auch über die bestehenden Geschäftsbeziehungen hinausreichend, informieren darf, z.B. über den Abschluss neuer Verträge und über inhaltliche Änderungen von bestehenden Verträgen, insbesondere deren Verlängerung, Ausweitung und Ergänzung. Diese Einwilligung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter (z.B. zur Kundenrückgewinnung) wenn diese nicht ausdrücklich und in Textform widerrufen wurde.
Unterschrift
Ort, Datum
Unterschrift Mandant
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler
1. Vertragsgegenstand laut Maklervertrag
Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingun- gen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwal- tungsübernahme auf den Makler erfolgte. Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsver- hältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Man- danten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsver- trag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertra- ges in den Bestand des Maklers zu.
Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Ver- trägen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.
2. Pflichten des Versicherungsmaklers
a. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungspro- dukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtig lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deut- schem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, so- weit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte, können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.
b. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsver- hältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benö- tigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
c. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungs- schutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
d. Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittel- ten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.
e. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des
Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
f. Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Man- danten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrag seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüberhinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Pflichten des Mandanten
a. Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Er- teilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechts- verhältnisse oder der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jewei- ligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungs- vertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftra- ges notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
b. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist vollständig, wahrheits- gemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
c. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des ge- wünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
d. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in An- spruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
e. Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
f. Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Ver- sicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
g. Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jeder- zeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versiche- rungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungs- verträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstä- tigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusam- menarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbstständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldneri- sche Haftung besteht nicht.
4. Haftungsbegrenzung & Ausschlüsse
a. Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 VersVermV zu benennen war. Er ist selbstständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.
b. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten - mit Ausnahme der gesetz- lichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gem. § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögenshaftpflichtversicherung.
c. Ferner ist die Haftung für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumenta- tionspflichten §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gem. § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme begrenzt.
d. Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Ne- benpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
e. Schadenersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
f. Die in diesem Paragraphen Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
g. Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Ver- mögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
h. Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedin- gungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
5. Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Man- danten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
6. Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konklu- dent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant in- nerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
7. Rechtsnachfolge
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Mandanten das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Mandant Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.
8. Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen
a. Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung rechts- unwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Ge- setzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
b. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Kiel, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- haltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
c. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
d. Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
e. Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abwei- chende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten aus- schließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.
Allgemeine Informationen
Präambel
Der Mandant wünscht die Vermittlung und/oder Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern, Anlagegesellschaften und/oder sonstigen Unternehmen, mit welchen der Makler zusammenarbeitet, aufgrund der vereinbarten Regelungen (Auftrag/Maklervertrag) mit dem Makler. Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und -verwaltung, soll der Makler alle in Betracht kommenden Daten des Mandanten verarbeiten, erhalten, verwenden, speichern, übermitteln und weitergeben dürfen.
Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist: Solar-Safe GmbH, ‚Billeweg 3 21465 Wentorf bei Hamburg
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter: datenschutz@haase-maklergruppe.de
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Daten
Rechtsgrundlage und Einwilligung in die Datenverarbeitung
Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass alle personenbezogenen Daten, insbesondere die besonderen persönlichen Daten, wie z. B. die Gesundheitsdaten der zu versichernden Perso- nen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von dem Versicherungsmakler gespeichert und zum Zwecke der Vermittlung und Verwaltung an die dem Mandanten bekannten, kooperie- renden Unternehmen weitergegeben werden dürfen.
Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO stellen die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mandanten dar.
Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages und auch für die entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträ- gen oder bei künftigen Antragstellungen des Mandanten.
Der Versicherungsmakler darf die persönlichen Daten, insbesondere auch die Gesundheitsda- ten des Mandanten, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Anwälte und Steuerberater) weitergeben.
Mitarbeiter und Vertriebspartner
Der Mandant erklärt seine Einwilligung, dass alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Ma- klers seine personenbezogenen Daten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, speichern, einsehen und für die Beratung gegenüber dem Mandanten und dem Versicherer verwenden dürfen. Zu den Mitarbeitern des Maklers zählen alle Arbeitnehmer, selbständige Handelsvertreter, Empfehlungsgeber und sonstige Erfüllungsgehilfen, die mit dem Makler eine vertragliche Regelung unterhalten und die Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes beachten. Der Mandant ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, sein Finanzstatus und die Gesundheitsdaten an diese und künftige Mitarbeiter des Maklers zum Zwecke der Vertragsbetreuung weiteregegeben werden und seine Mitarbeiter berechtigt sind, die Daten im Rahmen des Vertragszweckes einzusehen, verarbeiten und verwenden zu dürfen.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Die persönlichen Daten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, gelöscht. Zur Abwehr zukünftiger Schadenersatzansprüche können sich die Löschfristen entsprechend verlängern. Der Mandant ist damit einverstanden, dass sich der Löschanspruch nicht auf revisionssichere Backupsysteme bezieht und in Form einer Sperrung durchgeführt wird.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten
Keine Datenübertragung in Drittländer
Der Makler beabsichtigt nicht, personenbezogene Daten des Mandanten in Drittländer zu übertragen.
Rechtsnachfolger
a. Der Mandant willigt ein, dass die von dem Makler aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Maklers erfüllen kann.
b. Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen persönlichen Daten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO, zählen nicht zu den erforderlichen Daten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen ser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
Vertragsgegenstand
a. Der Auftrag des Mandanten erstreckt sich nur auf die Vermittlung von zivilrechtlichen Versicherungsverträgen zu dem folgenden Vertragswunsch des Mandanten: Versicherungsverträge in den auf Seite 3 vereinbarten Sparten.
b. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklerver- trag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
c. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, diese nicht vermittelten oder nicht in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprü- fen, den Mandanten bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall zu unterstützen.
d. Besondere Vereinbarungen: Für Kunden der Energiekonzepte Deutschland GmbH (im Folgenden EKD) gilt, soweit die Erstprämie durch EKD übernommen wird – geschenkte Deckung – dass sich der Versicherungsschutz sich auf die im Auftrag an EKD beschriebenen Sachwerte beschränkt. Die Parteien vereinbaren insoweit einen weitergehenden Beratungsverzicht. Soweit der Mandant erweiterten Versicherungsschutz benötigt und wünscht, bedarf es der aktiven Ansprache des Maklers durch den Mandanten sowie eines gesonderten Maklermandats.
Vertragsbetreuung / Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere ist der Mandant danach zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seiner persönlichen, be- ruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet, sowie zur Angabe sämtlicher sonstiger Umstände, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Ändern sich nach Vertragsschluss diese Verhältnisse oder Umstände, so ist der Mandant zur unaufgeforderten Mitteilung der Änderungen verpflichtet.
Aufgaben des Maklers
Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Mandanten:
1. Die Beratung des Mandanten nach §§ 60,61 VVG bezüglich seiner offengelegten Wün- sche und Bedürfnisse, eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
2. Die Dokumentation der Beratung nach § 60 VVG eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
3. Die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, eingeschränkt im Sinne d. (s.o.).
4. Die Verwaltung der vermittelten Verträge.
5. Die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung der Risikoänderung oder nach entsprechender expliziter Beauftragung des Mandanten.
6. Die Unterstützung des Mandanten im Versicherungsfall.
Vergütung
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versiche- rungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten für die Vermittlungstä- tigkeit des Maklers. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit des Maklers trägt das Versicherungsunternehmen. Zusätzliche kostenpflichtige Dienstleistungen können in einer gesonderten Servicevereinbarung geregelt werden.
Vollmacht und Datenschutzerklärung
Der Makler ist berechtigt die Daten des Mandanten, insbesondere seine Gesundheitsdaten, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Vermittlung und Verwaltung der vom Mandanten gewünschten Versicherungen erforderlich ist. Im Übrigen ist der Makler bevollmächtigt den Mandanten zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben und anzunehmen. Der Mandant hat dem Makler zu diesem Zwecke eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und seine Einwilli- gung nach dem BDSG in einer gesonderten Erklärung abzugeben. Die Einzelheiten der Voll- macht und der Einwilligung ergeben sich aus der jeweiligen gesonderten Urkunde.
Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Beendigung bei Tod
Mit dem Tod des Mandanten endet das Vertragsverhältnis mit dem Makler. Es geht nicht kraft des Gesetzes auf die Erben über.
Subsidaritätsklausel
Begehrt der Mandant der Sache nach, einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Mandant zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Makler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn aufgrund einer gefestigten Recht- sprechung ein Vorgehen gegen das Versicherungsunternehmen ersichtlich aussichtslos wäre.
Geschäftsunterlagen
a. Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
b. Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht dazu verpflich- tet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z.B. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z.B. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
c. § 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
d. Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z.B. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
Eingeschränkte Anbieterauswahl
Der Makler berücksichtigt für den Versicherungswunsch des Mandanten lediglich diejenigen Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler berücksichtigt auch nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Ver- sicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden nicht berücksichtigt. Eine Übersicht der von uns berücksichtigten Versicherer händigen wir Ihnen gern mit der Angebotsanalyse vor einer Vertragsvermittlung aus.
Umfang des Versicherungsmaklervertrages
Der Maklervertrag bezieht sich auf
1 die nachstehend aufgeführten privaten und betrieblichen Verträge,
0 die auf einer gesonderten Anlage aufgeführten Verträge oder
0 auf alle beim Makler provisionspflichtig geführten Verträge.
Bitte geben Sie explizit die betrieblichen und privaten Versicherungsverträge an, auf die sich der Maklervertrag bezieht.
Private Versicherungsverträge Betriebliche Versicherungsverträge
Versicherung von Versicherung von
PV-Anlagen inkl. Wechselrichtern, Speichern, Wallboxen und Smart-Home-Zentral-Einheiten, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Elektronik-Deckung) PV-Anlagen inkl. Wechselrichtern, Speichern, Wallboxen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Elektronik-Deckung)
Wärmepumpen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Maschinen-Deckung) Wärmepumpen, soweit als Annex zum EKD-Kaufvertrag beantragt (Maschinen-Deckung)
Der Bertreiber-Haftpflicht-Versicherung für den Betrieb von vorgenannten Anlagen. Der Bertreiber-Haftpflicht-Versicherung für den Betrieb von vorgenannten Anlagen.
Die Betreuung in sonstigen Risikobereichen und die Vermittlung sonstiger Versicherungsverträge bedarf eines gesonderten Maklerauftrags Die Betreuung in sonstigen Risikobereichen und die Vermittlung sonstiger Versicherungsverträge bedarf eines gesonderten Maklerauftrags
Informationsklausel & Einwilligung in Werbung
Der Makler darf die vom Mandanten überlassenen Daten verwenden, um den Mandanten weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, Informa- tionsmaterial zu übermitteln und ihn zu kontaktieren, um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass ihn der Vermittler mittels folgender Medien (bitte ggfs. Kontaktdaten angeben):
Brief / Postalisch: 1 Ja
0 Nein
Telefon / Mobil: 1 Ja
0 Nein
E-Mail: 1 Ja
0 Nein
Soziale Netzwerke: 0 Ja
0 Nein
kontaktieren und ihn, auch über die bestehenden Geschäftsbeziehungen hinausreichend, informieren darf, z.B. über den Abschluss neuer Verträge und über inhaltliche Änderungen von bestehenden Verträgen, insbesondere deren Verlängerung, Ausweitung und Ergänzung. Diese Einwilligung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter (z.B. zur Kundenrückgewinnung) wenn diese nicht ausdrücklich und in Textform widerrufen wurde.
Unterschrift
Ort, Datum
Unterschrift Mandant
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler
1. Vertragsgegenstand laut Maklervertrag
Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingun- gen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwal- tungsübernahme auf den Makler erfolgte. Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsver- hältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Man- danten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsver- trag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertra- ges in den Bestand des Maklers zu.
Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Ver- trägen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.
2. Pflichten des Versicherungsmaklers
a. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungspro- dukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtig lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deut- schem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, so- weit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte, können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.
b. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsver- hältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benö- tigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
c. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungs- schutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
d. Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittel- ten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.
e. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des
Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
f. Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Man- danten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrag seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüberhinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Pflichten des Mandanten
a. Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Er- teilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechts- verhältnisse oder der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jewei- ligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungs- vertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftra- ges notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
b. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist vollständig, wahrheits- gemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
c. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des ge- wünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
d. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in An- spruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
e. Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
f. Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Ver- sicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
g. Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jeder- zeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versiche- rungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungs- verträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstä- tigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusam- menarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbstständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldneri- sche Haftung besteht nicht.
4. Haftungsbegrenzung & Ausschlüsse
a. Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 VersVermV zu benennen war. Er ist selbstständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.
b. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten - mit Ausnahme der gesetz- lichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist gem. § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögenshaftpflichtversicherung.
c. Ferner ist die Haftung für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumenta- tionspflichten §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach gem. § 9 VersVermV auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme begrenzt.
d. Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Ne- benpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
e. Schadenersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
f. Die in diesem Paragraphen Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
g. Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Ver- mögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
h. Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedin- gungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
5. Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Man- danten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
6. Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konklu- dent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant in- nerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
7. Rechtsnachfolge
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Mandanten das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Mandant Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.
8. Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen
a. Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung rechts- unwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Ge- setzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
b. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Kiel, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- haltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
c. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
d. Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
e. Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abwei- chende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten aus- schließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.
Allgemeine Informationen
Präambel
Der Mandant wünscht die Vermittlung und/oder Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern, Anlagegesellschaften und/oder sonstigen Unternehmen, mit welchen der Makler zusammenarbeitet, aufgrund der vereinbarten Regelungen (Auftrag/Maklervertrag) mit dem Makler. Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und -verwaltung, soll der Makler alle in Betracht kommenden Daten des Mandanten verarbeiten, erhalten, verwenden, speichern, übermitteln und weitergeben dürfen.
Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist: Solar-Safe GmbH, ‚Billeweg 3 21465 Wentorf bei Hamburg
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter: datenschutz@haase-maklergruppe.de
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Daten
Rechtsgrundlage und Einwilligung in die Datenverarbeitung
Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass alle personenbezogenen Daten, insbesondere die besonderen persönlichen Daten, wie z. B. die Gesundheitsdaten der zu versichernden Perso- nen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von dem Versicherungsmakler gespeichert und zum Zwecke der Vermittlung und Verwaltung an die dem Mandanten bekannten, kooperie- renden Unternehmen weitergegeben werden dürfen.
Art. 6 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO stellen die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mandanten dar.
Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages und auch für die entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträ- gen oder bei künftigen Antragstellungen des Mandanten.
Der Versicherungsmakler darf die persönlichen Daten, insbesondere auch die Gesundheitsda- ten des Mandanten, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Anwälte und Steuerberater) weitergeben.
Mitarbeiter und Vertriebspartner
Der Mandant erklärt seine Einwilligung, dass alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Ma- klers seine personenbezogenen Daten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, speichern, einsehen und für die Beratung gegenüber dem Mandanten und dem Versicherer verwenden dürfen. Zu den Mitarbeitern des Maklers zählen alle Arbeitnehmer, selbständige Handelsvertreter, Empfehlungsgeber und sonstige Erfüllungsgehilfen, die mit dem Makler eine vertragliche Regelung unterhalten und die Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes beachten. Der Mandant ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, sein Finanzstatus und die Gesundheitsdaten an diese und künftige Mitarbeiter des Maklers zum Zwecke der Vertragsbetreuung weiteregegeben werden und seine Mitarbeiter berechtigt sind, die Daten im Rahmen des Vertragszweckes einzusehen, verarbeiten und verwenden zu dürfen.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Die persönlichen Daten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, gelöscht. Zur Abwehr zukünftiger Schadenersatzansprüche können sich die Löschfristen entsprechend verlängern. Der Mandant ist damit einverstanden, dass sich der Löschanspruch nicht auf revisionssichere Backupsysteme bezieht und in Form einer Sperrung durchgeführt wird.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten
Keine Datenübertragung in Drittländer
Der Makler beabsichtigt nicht, personenbezogene Daten des Mandanten in Drittländer zu übertragen.
Rechtsnachfolger
a. Der Mandant willigt ein, dass die von dem Makler aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Maklers erfüllen kann.
b. Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen persönlichen Daten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO, zählen nicht zu den erforderlichen Daten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen ser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.